
Kurz zusammengefasst
- Kosten der laufenden Gebäudereinigung sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähig – wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
- Ohne abweichende Vereinbarung wird nach Wohnfläche verteilt (§ 556a BGB).
- Einmalige Kosten, z. B. eine Grundreinigung nach Renovierung, sind in der Regel nicht umlagefähig.
- Vermieter müssen das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten (§ 556 Abs. 3 BGB).
Rechtsgrundlage: Betriebskostenverordnung
Nach § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören zu den Betriebskosten die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile – etwa Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und Fahrkorb des Aufzugs. Voraussetzung für die Umlage ist, dass der Mietvertrag die Abwälzung der Betriebskosten wirksam vereinbart.
Was ist umlagefähig – und was nicht?
| Umlagefähig (laufend) | In der Regel nicht umlagefähig |
|---|---|
| Regelmäßige Treppenhausreinigung | Einmalige Grundreinigung nach Renovierung |
| Reinigung von Keller- und Gemeinschaftsräumen | Bauendreinigung nach Sanierung |
| Reinigungsmittel und Material | Reparaturen und Instandhaltung |
| Reinigung der Treppenhausfenster (regelmäßig) | Verwaltungskosten des Vermieters |
Wie werden die Kosten verteilt?
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, werden Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB). Möglich sind auch andere vertraglich vereinbarte Schlüssel, etwa nach Wohneinheiten. Erdgeschossmieter können sich in der Regel nicht darauf berufen, das Treppenhaus weniger zu nutzen.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot
Vermieter müssen bei Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten (§ 556 Abs. 3 BGB). Praktisch bedeutet das: Der Reinigungsumfang sollte dem Objekt angemessen sein, und die Preise sollten sich im ortsüblichen Rahmen bewegen. Ein schriftliches Leistungsverzeichnis und vergleichbare Angebote helfen, dies zu belegen.
Tipps für eine saubere Abrechnung
- Reinigungsleistungen getrennt von Hausmeister- oder Reparaturkosten ausweisen lassen
- Leistungsverzeichnis und Reinigungsnachweise aufbewahren
- Einmalige Sonderreinigungen gesondert in Rechnung stellen lassen
- Bei Wechsel von Mieter-Eigenreinigung zu Dienstleister die vertraglichen Grundlagen prüfen
FMS-Reinigung stellt Rechnungen so aus, dass sie direkt in die Nebenkostenabrechnung übernommen werden können. Mehr zur Treppenhausreinigung
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Dürfen Vermieter die Treppenhausreinigung auf Mieter umlegen?
Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Die Kosten der Gebäudereinigung sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähig.
Müssen Erdgeschossmieter auch für die Treppenhausreinigung zahlen?
In der Regel ja. Die Kosten werden meist nach Wohnfläche verteilt, unabhängig davon, wie intensiv einzelne Mieter das Treppenhaus nutzen.
Ist eine Grundreinigung umlagefähig?
Einmalige Reinigungen, etwa nach Bauarbeiten, sind in der Regel nicht umlagefähig, da nur laufend entstehende Kosten als Betriebskosten gelten.
Passende Leistungen

Treppenhausreinigung
Schluss mit Putzplänen und Streit unter Nachbarn: Wir übernehmen die regelmäßige Reinigung von Treppenhäusern, Eingängen und Kellergängen – zuverlässig, dokumentiert und als Betriebskosten umlagefähig.
Mehr erfahren
Hausmeisterservice
Ein Ansprechpartner für Ihr ganzes Objekt: Unser Hausmeisterservice kontrolliert, repariert und organisiert – damit Ihre Immobilie in einem gepflegten, sicheren Zustand bleibt.
Mehr erfahren
Winterdienst
Schnee und Glätte warten nicht.
Mehr erfahren